Vorsicht, Kunde! – Bußgeld trotz gültigem Ticket

Shownotes

Diese Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dreht sich um ein alltägliches Problem im öffentlichen Nahverkehr, nämlich wenn das digitale Ticket auf dem Smartphone plötzlich nicht mehr angezeigt wird.

Ein Fahrgast hatte für den Weg zum Flughafen vorschriftsmäßig ein digitales Bahnticket aktiviert, doch als der Kontrolleur kommt, wird das Ticket in der App nicht mehr angezeigt. Es stellte sich heraus, dass die App des Beförderungsunternehmens zwischenzeitlich ausgefallen war. Das wollte man dem Gast bei der Kontrolle aber nicht bezeugen, stattdessen verabreichte man ihm trotz gültiger Fahrkarte ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 Euro.

Zwar werden die Beförderungs-Apps nicht täglich streiken, aber es könnte auch ein leerer Smartphone-Akku oder eine mangelhafte Internetverbindung schuld daran sein, wenn sich das digitale Ticket gerade nicht vorzeigen lässt. Ist in solchen Fällen die Anschuldigung des Schwarzfahrens angemessen?

Das diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast. So erläutert Niklas, dass Fahren ohne Fahrschein als Erschleichung von Dienstleistungen gilt und dieses als Vergehen mit bis zu einem Jahr Gefängnisstrafe geahndet werden kann. Allerdings tritt dieser Strafbestand nicht ein, wenn man ein gültiges Ticket besitzt. So steht es in der Eisenbahnverkehrsverordnung EVO.

Die EVO definiert zudem zwei unterschiedlich hohe Bußgelder, je nachdem, ob man ein Ticket nachweisen kann oder nicht. Dieser Nachweis darf auch nachträglich erfolgen. URs meint, dass die Digitalisierung es ermöglichen würde, schon während der Fahrt zu klären, ob ein gültiges Ticket vorliegt. Dass die Verkehrsunternehmen in Deutschland hier bislang keine kundenfreundlichen Prozesse etabliert haben, empört ihn sehr.

Wir klären im Podcast, wie man sich gegen vermeintliches Schwarzfahren wappnet, ob ein Screenshot des Tickets am Smartphone auch als Fahrkarte dienen kann und warum man immer einen Ausweis dabeihaben sollte.

Schwarzfahrt wider Willen: BVG-App lässt Tickets verschwinden

Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“

Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)

Schadensersatz bei Pflichtverletzung §280 Abs. 1 BGB

Kommentare (3)

Werner Schwenn

Es wird höchste Zeit, dass Schwarzfahren keine Straftat mehr ist. Das wollte die Ampel eigentlich ändern. Die genannte Drogensüchtige fährt mit Sicherheit nicht zum Spaß schwarz. Der öffentliche Nahverkehr sollte auch kostenlos sein, denn er wird von allen bezahlt aus den Steuern und Steuern zahlen alle, auch die Drogensüchtige. Ihr und der Jurist tätet gut daran wenn ihr solche Grundsätze thematisieren würdet.

Erich Co

Das mit den Screenshots is nix, ich bin schon fast aus einem Bus geflogen als ich einen Screenshot vorgezeigt habe.

Kai Petersen

Hey, ein wunderbares Hörerlebnis. So schön ironisch, humorvoll und halt einfach gut gelaunt. Am besten, Heise bringt einmal monatlich eine Satiresausgabe der c't. Tut es ! 🙏😉 Gruss aus Hamburg 🙋‍♂️

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