Vorsicht, Kunde! – Firmware-Update legt Notebook lahm
Shownotes
Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ klären wir diesmal, welche Pflichten Gerätehersteller bei der Bereitstellung von Firmware-Updates haben. Bei den gesetzlichen Regelungen zu Gewährleistung und Produkthaftung hat sich einiges getan, relevant ist hier insbesondere das neue europäische Produkthaftungsgesetz. Dieses ordnet nicht nur körperliche Waren, sondern auch Software als Produkt ein: Alle digitalen Dienste und Geräte, die mit digitalen Diensten verknüpft sind, fallen jetzt unter das Produkthaftungsgesetz.
Das hat positive Folgen für Verbraucher, denn die EU-Regelung verlängert die Beweislastumkehr auch für Software auf zwei Jahre nach dem Kauf. In dieser Zeit muss ein Anbieter bei Reklamationen beweisen, dass der Defekt vom Kunden verursacht wurde. Das EU-Recht muss nun ein deutsches Recht umgesetzt werden.
Im Podcast sprechen Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis über den Fall von Christian S., der nach einem Windows-Update nicht mehr auf sein Notebook zugreifen kann. Mit dem Update hatte der Hersteller ein defektes Upgrade des UEFI-BIOS angestoßen, woraufhin das Notebook in einer ständigen Boot-Schleife hängenblieb. Der Support des Notebook-Herstellers betätigt den Fehler zwar, bietet S. aber lediglich einen kostenpflichtigen Austausch des Mainboards an. Wie sich herausstellt, sind außer Christian S. etliche weitere Notebook-Besitzer betroffen.
Wenn wie bei Christian S. telefonische Beschwerden zu keiner Lösung führen, sollte man unbedingt auf den schriftlichen Weg umsteigen, empfiehlt Rechtsanwalt Mühleis. Liefert der Hersteller dann eine Anleitung zur Abhilfe, haben Verbraucher eine Mitwirkungspflicht, können sich also nicht komplett aus der Affäre ziehen, indem sie sagen, das ist mir jetzt zu kompliziert.
Viele Kunden lassen sich von den Abwehrversuchen der Hersteller verunsichern, weiß Urs Mansmann. Sie wissen nicht, welche Rechte sie haben und wie sie diese durchsetzen sollen und tragen dann am Ende den Schaden. Das muss nicht sein. Unabhängig davon empfiehlt Urs, Sicherheitsupdate grundsätzlich zeitnah einzuspielen. Warum sich Hersteller mit einem Hinweis auf der Website nicht aus der Produkthaftung befreien können, wer der korrekte Ansprechpartner im Schadensfall ist und wann Kunden ein Schadensersatz zusteht, klären wir im Podcast.
Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“
Der Fall Christian S.: HP schrottet Notebooks per UEFI-Update
Gesetze:
§ 477 Absatz 2, Beweislastumkehr auf zwei Jahre verlängert
§ 475b, Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
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