Vorsicht, Kunde! – Mobilfunkrechnung trotz Vertragskündigung
Shownotes
Wer seinen Mobilfunkprovider wechseln möchte, kann den Vertrag nach Ende der Mindestlaufzeit ohne Weiteres beenden. Der Anbieterwechsel birgt aber ein paar Tücken, die ihr unbedingt kennen solltet. Andernfalls könnte der bisherige Provider weiter Geld abbuchen – auch für einen vermeintlich beendeten Vertrag.
So erging es Hagen M., über dessen Streitfall wir im Podcast sprechen. M. sah sich mit fortlaufenden Rechnungen seines alten Providers konfrontiert, obwohl er seinen Mobilfunkvertrag fristgerecht gekündigt hatte und die bisherigen Rufnummern zum neuen Anbieter portiert wurden.
Eine Nummernübertragung geht jedoch nicht automatisch mit einer Kündigung einher, erklärt c’t-Redakteur Urs Mansmann. Die Rufnummer kann auch zu einem neuen Provider übertragen werden, wenn der alte Vertrag weiter besteht. In solchen Fällen weist der bisherige Provider dem Kunden eine neue Rufnummer zu.
Die Mobilfunknummer und alle damit verbundenen Nummern, etwa die für einen Festnetzanschluss, muss der alte Provider auf Wunsch jederzeit freigeben. Probleme gibt es zuweilen aber bei einem Wechsel von einer Mobilfunktochter eines Netzbetreibers zum Mutterkonzern oder umgekehrt, also beispielsweise von Kongstar zur Telekom. Wie ihr eure Rufnummern in einem solchen Fall dennoch behaltet, erfahrt ihr im Podcast. Die Portierung selbst ist laut § 59 TKG in jedem Fall kostenlos.
Üblicherweise laufen Mobilfunkverträge über zwei Jahre, anschließend können sie mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Das gilt auch für Altverträge, deren Vertragslaufzeit sich früher automatisch verlängerte. Niklas weißt auf die Rolle der DSGVO bei einem Providerwechsel hin und erläutert, wann ihr die Bundesnetzagentur hinzuziehen könnt.
Wie ihr eine Kündigungen möglichst präzise formuliert, warum ihr keine Rückbuchungen vornehmen solltet, wenn der Provider trotz Kündigung weiter Geld abbucht und weshalb es meist besser ist, sich verklagen zu lassen, statt selbst den Rechtsweg zu beschreiten, besprechen wir ebenfalls im Podcast.
Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“
Der Fall Hagen M..: O2 kassiert nach Kündigung weiter
Info, Beschwerdeprotal, Schlichtung:
Verbraucherzentrale zu Kundenrechten für Telefon-, Handy- und Internetverträge
Informationen der Bundesnetzagentur zu Anbieterwechsel und Umzug
Bundesnetzagentur: Schlichtungsstelle Telekommunikation
Gesetze:
§ 59 Telekommunikationsgesetz (TKG): Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
§ 56 TKG: Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung
§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Auslegung einer Willenserklärung
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