Vorsicht, Kunde! – Solaranlage darf nicht ans Netz

Shownotes

In der aktuellen Episode des c’t-Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ sprechen wir über eine private Photovoltaikanlage, deren Stromertrag ein Solarunternehmen übernehmen will. Die komplette Anlage ist installiert, es fehlt jedoch ein Zähler für die Inbetriebnahme. Deshalb produziert die Anlage über Monate keinen der Strom, auch nicht für den Dachbesitzer. Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis klären dazu folgende Fragen:

Worauf sollte man bei Verträgen mit Stromabnehmern für die eigene PV-Anlage unbedingt achten? Welche Rolle spielt der Stromzähler bei der Inbetriebnahme? Welche Fristen sind angemessen, falls der Anlagenbau in zeitlichen Verzug gerät? Wie lassen sich diese Fristen durchsetzen und welche rechtlichen Möglichkeiten bieten sich an, wenn es gar nicht mehr voran geht?

Wer seine Photovoltaikanlage von einem Solarunternehmen installieren lässt, um diesem später den produzierten Strom zu verkaufen, sollte vor Vertragsabschluss unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Die darin versprochenen Leistungen sollten auch Vorarbeiten wie die Kontrolle des Dachs, den möglichen Aufstellort des Speichers oder die Führung der elektrischen Leitungen sowie den Zeitpunkt der Fertigstellung beinhalten. Denn nur Aufgaben, die darin aufgeführt sind, könnt ihr als nicht erbrachte Leistung einfordern. Wie ihr dabei vorgeht und welche rechtlichen Möglichkeiten ihr bei verzögerter Inbetriebnahme habt, klären wir im Podcast.

Der Fall Hermann E.: Anbieter Sonnen lässt Kunden auf Solarvergütung warten https://heise.de/-9668654

Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“: https://ct.de/vorsicht-kunde

Grundlegende Gesetze: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung § 323 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html

Ausschluss der Leistungspflicht / Unmöglichkeit der Leistung § 275 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 280 Abs. 2 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html

Verzug des Schuldners § 286 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html

Neuer Kommentar

Dein Name oder Pseudonym (wird öffentlich angezeigt)
Mindestens 10 Zeichen
Durch das Abschicken des Formulars stimmst du zu, dass der Wert unter "Name oder Pseudonym" gespeichert wird und öffentlich angezeigt werden kann. Wir speichern keine IP-Adressen oder andere personenbezogene Daten. Die Nutzung deines echten Namens ist freiwillig.